V/A/5 der Beschwerdeergänzung). Abgesehen davon, dass – wie mehrfach erwähnt – der Sicherungsentzug vom 22. September 2017 wegen einer Alkoholabhängigkeit rechtskräftig ist und darauf nicht zurückgekommen werden kann und muss, schliessen die vom Beschwerdeführer genannten Auffälligkeiten – Nichtsichern des Fahrzeugs, suchende Orientierung, Alkoholgeruch, Sturz – nicht aus, dass die Diagnose im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017 zutreffend war.