4.2.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, daraus, dass die Polizisten – was allerdings nicht zutreffe – bei ihm am 24. Februar 2017 keine Ausfallerscheinungen beobachteten, schliesse nicht aus, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe (Ziff. V/A/5 der Beschwerdeergänzung).