Soweit der Beschwerdeführer aus Einsicht und Reue und der Einmaligkeit seiner Alkoholauffälligkeit im Strassenverkehr schliessen will, dass seine – überwundene – Alkoholproblematik nicht verkehrsrelevant sei (Ziff. V/A/4.2 der Beschwerdeergänzung), ist ihm © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegenzuhalten, dass der Sicherungsentzug wegen einer Alkoholabhängigkeit vom 22. September 2017 rechtskräftig geworden ist und eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit zu einer fehlenden Fahreignung führt, selbst wenn der Betroffene im Strassenverkehr überhaupt nicht auffällig geworden sein sollte.