Er selbst hat in der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 9. August 2017 ausgeführt, es sei bei ihm so gewesen, dass er schlechte Gefühle habe übertrinken wollen. Da nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit schwierigeren Lebensumständen, als dies zurzeit der Fall ist, konfrontiert wird, ist diese Argumentation des Beschwerdeführers geeignet, die Notwendigkeit der Weiterführung der kontrollierten und betreuten Abstinenz zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer aus Einsicht und Reue und der Einmaligkeit seiner Alkoholauffälligkeit im Strassenverkehr schliessen will, dass seine – überwundene – Alkoholproblematik nicht verkehrsrelevant sei (Ziff.