4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn er bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung selbst von Alkoholproblemen, Antabusbehandlung und Klinikaufenthalten gesprochen habe, könne daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Alkoholabstinenz seit 2012 geschlossen werden. Er habe die bestrittene Alkoholproblematik längst überwunden (Ziff. V/A/3 der Beschwerdeergänzung).