, ist zum einen anzumerken, dass das Gutachten vom 5. September 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und zum andern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich selbständig an die betreffenden Personen und Stellen gewendet. Es wäre ihm also ohne weiteres möglich gewesen, insbesondere von seinem Hausarzt und von seinem Psychiater Bestätigungen dafür einzuholen, dass ihre Auskünfte im Gutachten unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wurden.