Insbesondere aber hat er im Verfahren, welches am 22. September 2017 zum – unangefochten rechtskräftig gewordenen – Führerausweisentzug wegen einer Alkoholabhängigkeit führte, nichts Entsprechendes vorgebracht, obwohl im Gutachten vom 5. September 2017 festgehalten worden war, die Fahreignung könne wegen fehlenden längerfristigen Alkoholabstinenznachweises bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit nicht befürwortet werden. Insbesondere hat er die Angaben des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 21. August 2017, wonach es auch im November 2013, im Januar, März und August 2014 sowie im August und Oktober 2016 zu Rückfällen gekommen sei, damals nicht in Frage gestellt.