4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch vor dem 24. Februar 2017 mindestens fünf Jahre rückwirkend alkoholabstinent gewesen. In diesem Zeitraum habe er verteilt über ein Jahr höchstens einmal geringfügig Alkohol getrunken (Ziff. V/A/ 2.6 der Beschwerdeergänzung). Soweit der Beschwerdeführer die Einholung schriftlicher Berichte seines Hausarztes und seines Psychiaters und die Befragung seines "persönlichen Nahefeldes" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen gewesen wäre, solche Berichte und schriftliche Bestätigungen selbst einzuholen und einzureichen (Ziff. V/A/2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 der Beschwerdeergänzung).