4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung, die kontrollierte und psychiatrisch-psychotherapeutisch begleitete Alkoholabstinenz weiterführen zu müssen. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass angesichts der Ergebnisse der Analysen der ihm anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchungen vom 9. August 2017 und vom 14. März 2018 abgenommenen Haarproben und der späteren verkehrsmedizinischen Verlaufskontrollen von der Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz seit 25. Februar 2017 ausgegangen werden kann. Die Abnahme der entsprechenden Beweisanträge (Ziff. V/A/2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 der Beschwerdeergänzung) erübrigt sich deshalb.