vom 1. März 2005 E. 2.1). Bei günstigstem Verlauf kann eine Entlassung aus den Auflagen beziehungsweise aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle frühestens drei Jahre nach Wiedererteilung des Führerausweises erfolgen (BGer 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1 und 2.2.1 je mit Hinweisen auf die Fachliteratur). 4.2.