Die angeordnete Massnahme muss stets auf die konkreten Umstände angepasst und verhältnismässig sein (vgl. BGer 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4 mit Hinweis auf 6A.77/2004