Auch wenn das Gesetz die früher in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 SVG vorgesehene Möglichkeit nicht mehr ausdrücklich erwähnt, können Führerausweise aus besonderen Gründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden (vgl. AS 1959 S. 679 ff., S. 682; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4462 ff., S. 4482). Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren.