Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom 28. Mai 2018 mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflagen. Zu prüfen sind dementsprechend die Verpflichtung zu Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutisch begleiteten und ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz während mindestens dreier weiterer Jahre mit halbjährlichen Verlaufskontrollen (Ziffern 2a und e, dazu nachfolgend Erwägung 4), die Auflage der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der psychiatrischen Erkrankungen mit der Verpflichtung, den ärztlichen Weisungen zu folgen (Ziffer 2b, dazu nachfolgend