2. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 55 VRP eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Ein allfälliger Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung im Administrativverfahren nach dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) bezieht sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission. Wurde – wie vorliegend – der Anspruch in jenem Verfahren nicht geltend gemacht, ist er verwirkt (vgl. VerwGE B 2016/199 vom 20. Dezember 2016 E. 2, www.gerichte.sg.ch; GVP 2015 Nr. 63).