1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich gegen die im angefochtenen Entscheid bestätigte Verknüpfung seines © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte