Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: