Es sprächen keine triftigen Gründe gegen die Fachmeinung der Verkehrsmediziner, so dass auch die Auflage der ärztlichen Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe zulässig sei. Der Hinweis, dass bei Verschlechterung des Zustandes ein Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten sei, greife eine Selbstverständlichkeit auf. Die Gültigkeit der Auflagen auf unbestimmte Zeit – bis zum Nachweis der unbedingten Fahreignung – und die Eintragung der Auflagen mit dem Code 101 im Führerausweis sowie die Androhung des Entzugs bei Missachtung der Auflagen seien blosse verfahrensrechtliche Hinweise.