Entsprechend dem Gutachten vom 5. September 2017 sei eine Alkoholsuchtproblematik erwiesen und die Situation angesichts der Einnahme von Alkoholentwöhnungsmitteln seit Jahren nicht so stabil wie im Rekurs dargestellt. Die Weiterführung der Alkoholabstinenz während mindestens dreier Jahre mit halbjährlichen Nachweisen entspreche den verkehrsmedizinischen Empfehlungen und der Rechtsprechung. Da depressive Störungen die Fahreignung einschränken könnten und bei K.__ auch eine Persönlichkeitsstörung vorliege und ein Zusammenhang mit seiner Alkoholerkrankung bestehe, rechtfertige sich die Auflage einer kontrollierten Behandlung der psychischen Erkrankungen.