Hinsichtlich der den Gutachten nicht beiliegenden Fremdberichte hätte sich K.__ – was er gemäss seinen Ausführungen auch getan habe – an die entsprechenden Personen und Stellen wenden können. Das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren sei im vorliegenden Verfahren nicht neu aufzurollen. Das Entzugsverfahren sei mit der Verfügung vom 22. September 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Entsprechend dem Gutachten vom 5. September 2017 sei eine Alkoholsuchtproblematik erwiesen und die Situation angesichts der Einnahme von Alkoholentwöhnungsmitteln seit Jahren nicht so stabil wie im Rekurs dargestellt.