Die Verwaltungsrekurskommission wies den von K.__ gegen die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten Auflagen erhobenen Rekurs am 25. April 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Entgegen den umfangreichen Ausführungen im Rekurs seien an den verkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017 und vom 23. April 2018 keine konkreten Mängel ersichtlich. Sie erschienen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, sodass weder ergänzende Beweise zu erheben noch das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt seien. Hinsichtlich der den Gutachten nicht beiliegenden Fremdberichte hätte sich K.__