Es sei eine langjährige Alkoholproblematik bekannt, wobei es trotz Antabustherapie wiederholt zu Rückfällen gekommen sei. Zudem bestehe eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Problematik in Form einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei sich die psychische Problematik und die Alkoholproblematik gegenseitig beeinflussten. Das Schlafapnoe-Syndrom werde adäquat behandelt. Der mit Brille korrigierte Fernvisus sei ausreichend. Die Fahreignung wurde mangels Nachweises einer längerfristigen Alkoholabstinenz verneint.