Die vom Strassenverkehrsamt angeordneten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, psychischen Erkrankungen und einem Schlafapnoe- Syndrom erweisen sich als recht- und – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – verhältnismässig. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/103). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_599/2019). Entscheid vom 3. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer,