Entscheid Verwaltungsgericht, 03.10.2019 Strassenverkehr, Verfahren, Auflagen zum Führerausweis, Art. 55 VRP, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG. Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu beantragen. Andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen. Die vom Strassenverkehrsamt angeordneten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, psychischen Erkrankungen und einem Schlafapnoe- Syndrom erweisen sich als recht- und – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – verhältnismässig.