{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers,\nsoweit sie sich auf die Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit\nvom 22. September 2017 beziehen, unbehelflich sind, da Verfahrensgegenstand nicht\ndiese rechtskräftige Entzugsverfügung bildet, sondern einzig die Frage der –\nunbestrittenen – Wiedererteilung und der – bestrittenen – Auflagen (vgl. dazu BGer\n1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.5). Die vom Beschwerdegegner verfügten und\nvon der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig beurteilten mit der Wiedererteilung\ndes Führerausweises verknüpften Auflagen beruhen auf den Empfehlungen im\nverkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. April 2018. Das am Institut für\nRechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellte Gutachten, von dem das Gericht\nin Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen darf und Abweichungen begründen\nmuss (vgl. dazu BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2), erscheint hinsichtlich\nder – auf das Gutachten vom 3. September 2017 zurückgehenden Diagnosen – und der\nUmschreibungen der Bedingungen, bei deren Einhaltung die Fahreignung des\nBeschwerdeführers trotz seiner Erkrankungen bejaht werden kann, nachvollziehbar,\nwiderspruchsfrei und schlüssig. Die Mindestdauer von drei Jahren, während welcher\nder Beschwerdeführer die Auflagen einzuhalten hat, bevor deren Lockerung und\ngegebenenfalls Aufhebung geprüft wird, trägt der Schwere und der Langfristigkeit der\nErkrankungen Rechnung und bewegt sich im Rahmen der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung (vgl. BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4 mit Hinweis auf 6A.\n77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1, 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1 und 2.2.1\nmit Hinweisen auf die Fachliteratur). Die Beschwerde erweist sich demgemäss als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\n9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der\ngleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten\nsind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\n\nEine andere Verlegung der Kosten ist nicht gerechtfertigt, zumal der Vorinstanz keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verfahrensfehler angelastet werden\nkönnen. Gründe, um im Sinn eines Erlasses nach Art. 97 VRP oder den vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer geltend gemachten \"anderen besonderen Umständen\" auf die\nErhebung zu verzichten, sind weder für das Beschwerdeverfahren noch die\nvorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Nichts Anderes gilt für die vom\nBeschwerdeführer für den Fall des Unterliegens beanspruchte Entschädigung seiner\nausseramtlichen Kosten für alle drei Instanzen. Die entsprechenden Begehren sind\nabzuweisen.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nDer Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber\n\nEugster Scherrer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20\n"}