{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nregelnden Anhangs 1 dürfen keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit\nvorliegen.\n\nDa für das Auftreten einer zum Teil exzessiven Tagesmüdigkeit die\nSchlaffragmentierung durch wiederholte nächtliche partielle oder komplette\nAtemwegsobstruktionen wesentlich ist und darüber hinaus auch die kardiovaskulären\nund neurophysiologischen Folge-Erkrankungen potenzielle Implikationen für die\nFahreignung haben, lässt sich eine negative Beeinflussung der Fahreignung durch ein\nunbehandeltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom postulieren (S. Tasci, Schlafapnoe-\nSyndrom, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 373\nff., S. 375). Bei einer wirksamen Therapie der Schläfrigkeit – zum Beispiel mit einer\nCPAP-Behandlung bei obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom – kann die Fahreignung\ndurchaus gegeben sein (J. Mathis et al., Fahreignung bei Tagesschläfrigkeit, in:\nSchweizerisches Medizin-Forum 2017, S. 442 ff., S. 442). Unter CPAP-Therapie nimmt\ndas Risiko, einen Verkehrsunfall zu verursachen, um rund 70 Prozent ab und liegt in der\nGrössenordnung der Normalpopulation (vgl. K. Affolter, Schlafapnoe, Patienteninfotag\n1. April 2017, Olten, www.lungenliga.ch Kantonale Liga Solothurn/Aktuelles/Rückblick\nund Fotos/CPAP-Infotag).\n\n6.2. Der Beschwerdeführer behandelt sein Schlafapnoe-Syndrom seit Dezember 2011\nmit einer CPAP-Therapie. Gemäss Erfolgsüberwachung vom 7. Juli 2017 nutzte er das\nGerät während 43 Prozent der Nächte (vgl. act. 14-12/4). Weshalb die Auflage der\nweiteren Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe mit der Verpflichtung, ärztliche\nWeisungen zu befolgen, unverhältnismässig sein soll (Ziff. V/C der\nBeschwerdeergänzung), ist nicht nachvollziehbar, zumal – zur Aufrechterhaltung der\nFahreignung des Beschwerdeführers – deren Weiterführung unabdingbar ist. Der\nBeschwerdeführer selbst behauptet nicht, das Schlafapnoe-Syndrom würde sich auch\nunbehandelt nicht ungünstig auf seine Fahreignung auswirken. Wenn der\nBeschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der gutachterlichen Empfehlung der\nKontrolle und Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms einerseits und dem Hinweis in\nden Gutachten auf den guten Schlaf ohne Bewusstlosigkeit und epileptische Anfälle\nanderseits erkennen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Behandlung des\nSchlafapnoe-Syndroms wohl die Ursache dafür ist, dass er über einen guten Schlaf\nohne Bewusstlosigkeit und epileptische Anfälle berichten kann. Mit der Auflage wird\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnichts mehr als die Bedingung dafür festgelegt, dass das Schlafapnoe-Syndrom auch\nweiterhin der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Sollte das\nSyndrom – beispielsweise weil es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sein Gewicht zu\nsenken – verschwinden, wäre gegebenenfalls auch die Weiterführung der Auflage nicht\nmehr erforderlich. Insoweit kommt der Anordnung \"auf unbestimmte Zeit\" nicht die\nBedeutung \"für immer\" zu. Vielmehr lässt sie eine Überprüfung der Auflage – sollte die\nKontrolle und Behandlung nicht mehr erforderlich sein – jederzeit zu (dazu auch\nnachfolgend Erwägung 7).\n\n7. Übrige Auflagen\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Auflage, bei Verschlechterung des\nZustandes einen Arzt aufzusuchen und auf das Führen von Fahrzeugen zu verzichten,\nsei nicht erfüll- und kontrollierbar und zu unbestimmt, weil nicht definiert sei, wann eine\nsolche Verschlechterung vorliege (Ziff. V/D/3 der Beschwerdeergänzung). Dem ist\nentgegenzuhalten, dass die Auflage entsprechend ihrem Zweck offenkundig\nVerschlechterungen betrifft, die sich auf die Fahreignung des Beschwerdeführers\nungünstig auswirken. Insoweit ist die Auflage nicht unbestimmt, sondern verpflichtet\nden Beschwerdeführer – wie dies für alle Verkehrsteilnehmenden gilt – kein\nMotorfahrzeug zu lenken, wenn er davon ausgehen muss, nicht fahrfähig zu sein. Dass\ndie Auflage nicht kontrollierbar ist, trifft nicht zu, zumal deren Einhaltung – wie dies\nauch bei anderen Auflagen der Fall ist – jedenfalls anlässlich einer Verkehrskontrolle\noder nach einer Verkehrsauffälligkeit des Beschwerdeführers überprüft werden kann.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass in der angefochtenen Verfügung –\nmit Ausnahme der mindestens dreijährigen kontrollierten und betreuten\nAlkoholabstinenz – nicht angegeben werde, wann frühestens eine Aufhebung der\nübrigen Auflagen geprüft werde (Ziff. V/D/4 der Beschwerdeergänzung). Zusammen mit\ndem Hinweis auf die Aufhebung der Auflagen nach günstigem verkehrsmedizinischen\nGutachten, ergibt sich indessen aus der unbestimmten Dauer, dass eine Überprüfung\njederzeit möglich ist, wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die\nentsprechenden Eignungsmängel – die psychischen Leiden und das Schlafapnoe-\nSyndrom – in einer Weise überwunden zu haben, dass die Fahreignung ohne Auflagen\nbejaht werden könne.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}