{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\nAuch wenn der Beschwerdeführer nicht allein wegen der psychischen Erkrankungen\nverkehrsauffällig wurde, sind sie geeignet, sich ohne adäquate medizinische\nBehandlung auf die Fahreignung ungünstig auszuwirken. Eine Verkehrsrelevanz kann\nauch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Ärzte keine entsprechende\nMitteilung an den Beschwerdegegner machten (Ziff. V/B/2 der Beschwerdeergänzung),\ndie Polizei am 24. Februar 2017 keine entsprechenden Auffälligkeiten feststellte (Ziff. V/\nB/3 der Beschwerdeergänzung) und auch in den Berichten des Hausarztes und des\nPsychiaters und weiterer Personen und Stellen keine Hinweise auf eine solche\nVerkehrsrelevanz entnommen werden könnten (Ziff. V/B/4 der Beschwerdeergänzung).\nDie in den verschiedenen Berichten beschriebenen Symptome – grosse innere\nUnsicherheit, Schwierigkeiten bei der Übernahme von Verantwortung, Einschränkung\nder allgemeinen Leistungsfähigkeit durch die Depressivität (Bericht der Klink X.__ vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n24. Mai 2005; act. 14-12/24), depressive Pseudodemenz (Befund der\npsychodiagnostischen Untersuchung vom 18. Juli 2007; act. 14-12/32),\nÜberforderungsgefühle und depressive Einbrüche trotz Unterstützung (Bericht der\nKlinik X.__ vom 21. November 2007; act. 14-12/30), Zwangsgedanken betreffend\neigener Unfähigkeit und Fehler (Bericht der Klinik X.__ vom 26. November 2007;\nact. 14-12/29), zwanghafte Zweifel am eigenen Verhalten (Bericht der Klinik X.__ vom\n16. April 2008; act. 14-12/28) – können sich auch in einer Unsicherheit und\nUnentschlossenheit im Verkehrsverhalten niederschlagen, welche für andere\nVerkehrsteilnehmer irritierend wirkt und zu Gefährdungen führen kann. Es trifft\ngleichwohl zu, dass die beschriebenen gravierenden Auswirkungen der Erkrankungen\ndes Beschwerdeführers mehrere Jahre zurückliegen und es dem Beschwerdeführer\ndank seiner konsequenten Therapiewilligkeit gelungen ist, ein selbstbestimmtes,\nweitgehend stabiles Leben zu führen.\n\n5.2.6. Die auch im Bericht vom 21. August 2017 vom behandelnden Psychiater nach\nwie vor diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlichvermeidenden und zwanghaften Zügen und die depressive Symptomatik wirken sich –\nwohl dank der medikamentösen und engmaschigen psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung – zurzeit auf das Verhalten des Beschwerdeführers\nnicht auf eine Art und Weise aus, die seine Teilnahme am Strassenverkehr\nausschliessen würde. Darauf weist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht hin\n(vgl. Ziff. V/B/5 der Beschwerdeergänzung). Die vom Beschwerdeführer beschriebene\nFestigung seiner psychischen Situation stellt er selbst in den Zusammenhang mit der\nregelmässigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Ziff.\nV/B/6 der Beschwerdeergänzung).\n\nDer Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, die ihn betreuenden Ärzte gingen\ndavon aus, er habe die beschriebenen Erkrankungen in einer Art und Weise\nüberwunden, dass die Stabilität seines psychischen Zustandes nicht von der\nWeiterführung der ärztlichen, insbesondere der medikamentösen Behandlung abhinge.\nDagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner\npsychischen Leiden nach wie vor eine IV-Rente bezieht. Es war dem Beschwerdeführer\nunbenommen, von den behandelnden Ärzten Berichte einzureichen, aus denen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhervorgeht, dass die Erkrankungen nicht mehr behandlungsbedürftig sind. Mit Blick auf\ndie umstrittene Auflage, ist einzig diese Frage von Belang.\n\n5.2.7. Wenn der Beschwerdeführer betont, er habe sich stets freiwillig in Therapie\nbegeben und er führe die ambulante psychiatrische Behandlung auf freiwilliger Basis\nzuverlässig und mit guter Compliance durch, spricht das für ihn (Ziff. V/B/8 der\nBeschwerdeergänzung). Mit der Anordnung der Auflagen sollen auch nicht Zweifel\ndaran zum Ausdruck kommen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gewillt ist, die\nerforderliche Therapie weiterzuführen. Indessen ist es mit Blick auf die zuverlässige\nAufrechterhaltung der verkehrsmedizinisch attestierten Fahreignung angezeigt, die\nWeiterführung der Therapie mit einer entsprechenden Auflage zum Führerausweis\nsicherzustellen. Deshalb ist es angebracht, die Wiedererteilung des Führerausweises –\nentsprechend der verkehrsmedizinischen Empfehlung – von der Weiterführung dieser\nBehandlung abhängig zu machen. Bei allenfalls auftretenden Krisen, wie sie der\nBeschwerdeführer in der Zeit des Vorfalls vom 24. Februar 2017 durchleben musste,\nerhöht die Auflage zudem die Chance einer rechtzeitigen, ihn unterstützenden\nBetreuung.\n\n5.2.8. Was – abgesehen von der behaupteten fehlenden umfassenden Abklärung der\npsychischen Situation – konkret gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens spricht, wird\nin der Beschwerde nicht ausgeführt (Ziff. V/B/9 der Beschwerdeergänzung).\n\n6. Schlafapnoe-Syndrom\n\n6.1. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 Ingress und lit. b SVG, wer die\nerforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von\nMotorfahrzeugen hat. Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum\nberufsmässigen Personentransport erwerben will, muss gemäss Art. 7 Abs. 1 der\nVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr\n(SR 741.51, VZV) die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der\nVerordnung erfüllen. Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen,\nwelche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln\nnicht mehr vollständig erfüllen, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 VZV beschränken, statt ihn\nganz zu entziehen. Gemäss Ziffer 9 des die medizinischen Mindestanforderungen\n\n"}