{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\n4.3. Soweit der Beschwerdeführer die minimale Dauer der weiteren Alkoholabstinenz\nvon drei Jahren vor einer erneuten Prüfung der Auflagen beanstandet (Ziff. V/A/12 der\nBeschwerdeergänzung), fällt ins Gewicht, dass er bereits mehrere\nAlkoholentzugsbehandlungen hinter sich hat und er selbst den Rückfall im Februar\n2017 in den Zusammenhang mit einer belastenden Lebenssituation und seinen\npsychischen Leiden stellt. Unter diesen Umständen erscheint die weitere Mindestdauer\nvon drei Jahren als verhältnismässig.\n\n5. Psychische Erkrankungen\n\n5.1. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16\nAbs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer\nPerson auf unbestimmt Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige\nLeistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen\n(lit. a). Unter Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. a SVG fallen alle medizinischen und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npsychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. Botschaft, in: BBl\n1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen\nweder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des\nEinzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Der gestützt auf eine\nFahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene\nFührerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine\nallfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person\ndie Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat\n(Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens\neinjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission (Rückgang von\nKrankheitserscheinungen) verlangt. Solche Nebenbestimmungen dienen dazu,\nUnsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass Erkrankungen oder Süchte,\nwelche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind.\nAuflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl.\nBGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit Hinweisen auf 1C_243/2010 vom\n10. Dezember 2010 E. 2; BGE 125 II 289 E. 2b).\n\n5.2.\n\n5.2.1. Der Beschwerdeführer widersetzt sich auch der Anordnung einer regelmässigen\nKontrolle und Behandlung seiner psychischen Erkrankungen mit der Verpflichtung, die\närztlichen Weisungen zu befolgen. Er befinde sich bereits seit den neunziger Jahren\ndiesbezüglich in Therapie. Es sei in jeglicher Hinsicht unzumutbar und\nunverhältnismässig, ihm eine Therapie auf unbestimmte Zeit aufzubürden, obwohl die\npsychische Situation nie verkehrsrelevant geworden sei (Ziff. V/B/1 der\nBeschwerdeergänzung).\n\n5.2.2. Wenn der Beschwerdeführer die Anordnung der Auflage auf unbestimmte Zeit\nals unverhältnismässig bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach weiteren drei\nJahren zusammen mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung der\nAlkoholabstinenz auch die Rechtfertigung dieser Auflage überprüft wird.\n\n5.2.3. Die Verfügung vom 22. September 2017, mit welcher dem Beschwerdeführer der\nFührerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, stützt sich zwar einzig auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 16d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG – eine Sucht, welche die Fahreignung\nausschliesst – und nicht auch auf andere medizinische Gründe. Indessen ist zu\nberücksichtigen, dass zwischen der Alkoholproblematik und der psychischen\nProblematik ein Zusammenhang besteht und die Verpflichtung des Beschwerdeführers\nzur psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung der Alkoholabstinenz zwangsläufig\nauch die therapeutische Behandlung seiner psychischen Leiden mitumfasst.\n\n5.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verkehrsmedizinischen Gutachten\nbegründeten den wechselseitigen Zusammenhang zwischen der psychischen und der\nAlkoholproblematik nicht (Ziff. V/B/7.13 der Beschwerdeergänzung). Inwieweit dieser\nZusammenhang einer weiteren Begründung bedarf, wenn der Beschwerdeführer\ngegenüber der Gutachterin ausführte, er habe schlechte Gefühle übertrinken wollen\nund die Alkoholproblematik sei immer im Zusammenhang mit Depressionen und seiner\nPersönlichkeitsstörung gestanden, ist nicht ersichtlich.\n\n5.2.5. Beim Beschwerdeführer wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit\nabhängigen, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen sowie eine\nrezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Was der Beschwerdeführer gegen die\n– fachärztlichen – Diagnosen insbesondere in den Berichten der Klinik X.__ vom\n28. Juni 2017 und des behandelnden Psychiaters vom 21. August 2017 vorbringt (Ziff.\nV/B/7 der Beschwerdeergänzung), vermag nicht zu überzeugen.\n\n"}