{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\n4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn er bei der verkehrsmedizinischen\nUntersuchung selbst von Alkoholproblemen, Antabusbehandlung und\nKlinikaufenthalten gesprochen habe, könne daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit der\nbehaupteten Alkoholabstinenz seit 2012 geschlossen werden. Er habe die bestrittene\nAlkoholproblematik längst überwunden (Ziff. V/A/3 der Beschwerdeergänzung). Diese\nAusführungen zeigen allerdings, dass auch aus einer fünfjährigen Abstinenz nicht auf\neine endgültige Überwindung der Problematik geschlossen werden könnte, umso mehr\nals der Beschwerdeführer selbst für eine Entzugsbehandlung in die Klinik X.__ eintrat\nund sein Alkoholkonsum in einem engen Zusammenhang mit seinen psychischen\nErkrankungen steht.\n\n4.2.4. Der Beschwerdeführer stellt sodann den Vorfall vom 24. Februar 2017 in den\nZusammenhang einer Beziehungskrise (Ziff. V/A/4.1 der Beschwerdeergänzung). Es ist\nnicht zuletzt dieser Zusammenhang, der darauf hindeutet, dass der Alkoholkonsum für\nden Beschwerdeführer eine \"therapeutische\" Bedeutung hat. Er selbst hat in der\nverkehrsmedizinischen Untersuchung vom 9. August 2017 ausgeführt, es sei bei ihm\nso gewesen, dass er schlechte Gefühle habe übertrinken wollen. Da nicht\nauszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit schwierigeren\nLebensumständen, als dies zurzeit der Fall ist, konfrontiert wird, ist diese\nArgumentation des Beschwerdeführers geeignet, die Notwendigkeit der Weiterführung\nder kontrollierten und betreuten Abstinenz zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer\naus Einsicht und Reue und der Einmaligkeit seiner Alkoholauffälligkeit im\nStrassenverkehr schliessen will, dass seine – überwundene – Alkoholproblematik nicht\nverkehrsrelevant sei (Ziff. V/A/4.2 der Beschwerdeergänzung), ist ihm\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentgegenzuhalten, dass der Sicherungsentzug wegen einer Alkoholabhängigkeit vom\n22. September 2017 rechtskräftig geworden ist und eine diagnostizierte\nAlkoholabhängigkeit zu einer fehlenden Fahreignung führt, selbst wenn der Betroffene\nim Strassenverkehr überhaupt nicht auffällig geworden sein sollte.\n\n4.2.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, daraus, dass die Polizisten – was\nallerdings nicht zutreffe – bei ihm am 24. Februar 2017 keine Ausfallerscheinungen\nbeobachteten, schliesse nicht aus, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher\ngehandelt habe (Ziff. V/A/5 der Beschwerdeergänzung). Abgesehen davon, dass – wie\nmehrfach erwähnt – der Sicherungsentzug vom 22. September 2017 wegen einer\nAlkoholabhängigkeit rechtskräftig ist und darauf nicht zurückgekommen werden kann\nund muss, schliessen die vom Beschwerdeführer genannten Auffälligkeiten –\nNichtsichern des Fahrzeugs, suchende Orientierung, Alkoholgeruch, Sturz – nicht aus,\ndass die Diagnose im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017\nzutreffend war.\n\n4.2.6. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Tatsachen, auf die sich der\nzum Vorfall vom 24. Februar 2017 ergangene – rechtskräftige – Strafbefehl stützt. Er\nmacht Nachtrunk und einen viel tieferen Promillewert während der Fahrt geltend (Ziff.\nV/A/6.2.1 und 6.2.3 der Beschwerdeergänzung). Er bringt vor, nicht vom Mittag bis\n19.15 Uhr im Restaurant \"B.__\" gewesen zu sein, sondern am Nachmittag in der\nWerkstatt (…) repariert zu haben (Ziff. V/A/6.2.2 der Beschwerdeergänzung). Eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,78 Gewichtspromille habe er nicht anerkannt. An der\nRichtigkeit der Messergebnisse bestünden Zweifel. Er sei von der Polizei nicht\nrechtsgenüglich über seine Rechte und den Vorhalt informiert worden. Die\nprotokollierten Aussagen gegenüber der Polizei bestreite er (Ziff. V/A/6.3 der\nBeschwerdeergänzung). Der Strafbefehl sei nichtig und im Administrativverfahren\nunbeachtlich (Ziff. V/A/6.4 der Beschwerdeergänzung). Alle diese Vorbringen sind\nindessen nicht geeignet, an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer wegen einer\nverkehrsmedizinisch diagnostizierten Alkoholabhängigkeit der Führerausweis am 22.\nSeptember 2017 rechtskräftig auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, etwas zu ändern.\nGleiches gilt für die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, das\nverkehrsmedizinische Gutachten vom 5. September 2017 sei unvollständig, nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachvollziehbar, widersprüchlich und nicht schlüssig (Ziff. V/A/8 der\nBeschwerdeergänzung).\n\n4.2.7. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz das Vorliegen\neiner Alkoholabhängigkeit nicht überprüfte, eine Rechtsverweigerung (Ziff. V/A/9 und\n10 der Beschwerdeergänzung). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die\nEntzugsverfügung vom 22. September 2017 und die angefochtene Verfügung vom\n28. Mai 2018 einzeln anzufechten sind, sind indessen nicht zu beanstanden.\n\n4.2.8. Der Beschwerdeführer bemängelt hinsichtlich des Gutachtens vom 23. April\n2018 die fehlende körperliche Untersuchung, den fehlenden Beizug von\nFremdberichten und Abklärungen im persönlichen Umfeld, die mangelnde gründliche\nAufarbeitung der Trunkenheitsfahrt vom 24. Februar 2017 und die unzureichende\nAlkoholanamnese (Ziff. V/A/11 der Beschwerdeergänzung). Solche Abklärungen waren\n– angesichts des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 5. September 2017 und der\nseit 25. Februar 2017 unbestrittenermassen eingehaltenen Alkoholabstinenz – nicht\nerforderlich.\n\n"}