{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\nDie angeordnete Massnahme muss stets auf die konkreten Umstände angepasst und\nverhältnismässig sein (vgl. BGer 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wiedererteilung des Führerausweises\nnach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten\nUmständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Das Bundesgericht geht\ndavon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und\nKontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die\nWiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu\nmachen (BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4 mit Hinweis auf 6A.77/2004\nvom 1. März 2005 E. 2.1). Bei günstigstem Verlauf kann eine Entlassung aus den\nAuflagen beziehungsweise aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle frühestens drei\nJahre nach Wiedererteilung des Führerausweises erfolgen (BGer 6A.61/2005 vom 12.\nJanuar 2006 E. 2.1 und 2.2.1 je mit Hinweisen auf die Fachliteratur).\n\n4.2.\n\n4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung, die kontrollierte und\npsychiatrisch-psychotherapeutisch begleitete Alkoholabstinenz weiterführen zu\nmüssen. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass angesichts der\nErgebnisse der Analysen der ihm anlässlich der verkehrsmedizinischen\nUntersuchungen vom 9. August 2017 und vom 14. März 2018 abgenommenen\nHaarproben und der späteren verkehrsmedizinischen Verlaufskontrollen von der\nEinhaltung einer Alkoholtotalabstinenz seit 25. Februar 2017 ausgegangen werden\nkann. Die Abnahme der entsprechenden Beweisanträge (Ziff. V/A/2.2, 2.3, 2.4 und 2.5\nder Beschwerdeergänzung) erübrigt sich deshalb.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch vor dem 24. Februar 2017\nmindestens fünf Jahre rückwirkend alkoholabstinent gewesen. In diesem Zeitraum\nhabe er verteilt über ein Jahr höchstens einmal geringfügig Alkohol getrunken (Ziff. V/A/\n2.6 der Beschwerdeergänzung). Soweit der Beschwerdeführer die Einholung\nschriftlicher Berichte seines Hausarztes und seines Psychiaters und die Befragung\nseines \"persönlichen Nahefeldes\" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm\nunbenommen gewesen wäre, solche Berichte und schriftliche Bestätigungen selbst\neinzuholen und einzureichen (Ziff. V/A/2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 der\nBeschwerdeergänzung). Im Übrigen anerkennt er, dass er im fraglichen Zeitraum\n\"grundsätzlich\" abstinent gelebt habe. In der verkehrsmedizinischen Untersuchung hat\ner angegeben, seit Dezember 2016 zwischendurch immer wieder etwas getrunken und\nAntabus nicht mehr regelmässig eingenommen zu haben. Konkrete Anhaltspunkte\ndafür, dass seine Angaben im verkehrsmedizinischen Gutachten nicht richtig\nwiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich (Ziff. V/A/2.6.4 der\nBeschwerdeergänzung). Insbesondere aber hat er im Verfahren, welches am\n22. September 2017 zum – unangefochten rechtskräftig gewordenen –\nFührerausweisentzug wegen einer Alkoholabhängigkeit führte, nichts Entsprechendes\nvorgebracht, obwohl im Gutachten vom 5. September 2017 festgehalten worden war,\ndie Fahreignung könne wegen fehlenden längerfristigen Alkoholabstinenznachweises\nbei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit nicht befürwortet werden. Insbesondere hat er\ndie Angaben des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 21. August 2017, wonach\nes auch im November 2013, im Januar, März und August 2014 sowie im August und\nOktober 2016 zu Rückfällen gekommen sei, damals nicht in Frage gestellt. Inwieweit\neine Oberbegutachtung und Auskünfte der Gutachterin geeignet sein könnten, die\nEinhaltung einer Alkoholtotalabstinenz ohne Rückfälle in den fünf Jahren vor dem\n24. Februar 2017 nachzuweisen, ist nicht ersichtlich (Ziff. V/A/2.7 der\nBeschwerdeergänzung). Auch längere Abschnitte ohne Alkoholkonsum schliessen im\nÜbrigen nicht aus, dass die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit im\nverkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017 zu Recht gestellt wurde.\nDamit erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Beweisanträge zur Behauptung des\nBeschwerdeführers, zu Rückfällen sei es \"einzig rückwirkend ab 2012\" gekommen,\neinzugehen (Ziff. V/A/2.8 der Beschwerdeergänzung). Soweit der Beschwerdeführer\ngeltend macht, in den verkehrsmedizinischen Gutachten seien die – nicht Teil der Akten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbildenden – Berichte des Hausarztes, des Psychiaters, der Klinik X.__ und der\nLungenliga unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben worden (Ziff. V/A/2.9 der\nBeschwerdeergänzung), ist zum einen anzumerken, dass das Gutachten vom\n5. September 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und zum\nandern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, der\nBeschwerdeführer habe sich offensichtlich selbständig an die betreffenden Personen\nund Stellen gewendet. Es wäre ihm also ohne weiteres möglich gewesen, insbesondere\nvon seinem Hausarzt und von seinem Psychiater Bestätigungen dafür einzuholen, dass\nihre Auskünfte im Gutachten unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wurden.\n\n"}