{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\n2. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK)\nund Art. 55 VRP eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Ein allfälliger\nAnspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung im\nAdministrativverfahren nach dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) bezieht\nsich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf das Rekursverfahren vor\nder Verwaltungsrekurskommission. Wurde – wie vorliegend – der Anspruch in jenem\nVerfahren nicht geltend gemacht, ist er verwirkt (vgl. VerwGE B 2016/199 vom\n20. Dezember 2016 E. 2, www.gerichte.sg.ch; GVP 2015 Nr. 63). Der Antrag ist\ndementsprechend abzuweisen. Dasselbe gilt für seinen Antrag einer Parteibefragung\n\"betreffend sämtliche Punkte der … Beschwerdeergänzung\". Da das Verfahren vor\nVerwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich geführt wird und der Beschwerdeführer mit\nseiner an Weitschweifigkeit grenzenden Beschwerdeergänzung von der Möglichkeit,\nseinen Standpunkt darzulegen, ausreichend Gebrauch machen konnte, ist von einer\nParteibefragung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten.\n\n3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche vom Beschwerdegegner in der\nVerfügung vom 28. Mai 2018 mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften\nAuflagen. Zu prüfen sind dementsprechend die Verpflichtung zu Weiterführung der\npsychiatrisch-psychotherapeutisch begleiteten und ärztlich kontrollierten\nAlkoholabstinenz während mindestens dreier weiterer Jahre mit halbjährlichen\nVerlaufskontrollen (Ziffern 2a und e, dazu nachfolgend Erwägung 4), die Auflage der\npsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der psychiatrischen Erkrankungen\nmit der Verpflichtung, den ärztlichen Weisungen zu folgen (Ziffer 2b, dazu nachfolgend\nErwägung 5) und die vergleichbar formulierte Auflage im Zusammenhang mit dem beim\nBeschwerdeführer diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom (Ziffer 2d, dazu nachfolgend\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägung 6). Schliesslich ist auf die Verpflichtung, bei einer Verschlechterung des\nZustandes sofort den Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines\nFahrzeuges zu verzichten (Ziffer 2c), auf die Anordnung der Auflagen auf unbestimmte\nZeit mit Eintragung als Code 101 im Führerausweis (Ziffer 2f) und die Androhung des\nEntzugs des Führerausweises – gegebenenfalls auf unbestimmte Zeit – bei\nMissachtung der Auflagen (Ziffer 2g) einzugehen (dazu nachfolgend Erwägung 7).\n\n4. Alkoholproblematik\n\n4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und\nFahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der\nMotorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von\nMotorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Ingress und lit. c SVG). Der\nSicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG setzt\ndementsprechend das Vorliegen einer Sucht voraus. Bei diagnostizierter\nAlkoholabhängigkeit ist ein Sicherungsentzug in aller Regel zwingend. Es besteht dann\nper Definition ein Mass an Alkoholabhängigkeit, welches den Betroffenen mehr als jede\nandere Person gefährdet erscheinen lässt, sich in einem Zustand ans Steuer eines\nFahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Eine\nAlkoholabhängigkeit erlaubt es mit anderen Worten nicht, ausreichend zwischen\nSuchtmittelkonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGer 1C_147/2017 vom 22. Juni\n2017 E. 3.5). Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der Verfügung\nmassgebend (BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3).\n\nAuch wenn das Gesetz die früher in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 SVG vorgesehene\nMöglichkeit nicht mehr ausdrücklich erwähnt, können Führerausweise aus besonderen\nGründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden (vgl. AS 1959\nS. 679 ff., S. 682; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März\n1999, in: BBl 1999 S. 4462 ff., S. 4482). Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung,\nsondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der\nFahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im\nRahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit\ndienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass\nsich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. Zudem müssen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein. Dass ein Fahrzeuglenker zum\nAlkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt.\nDie Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der\nUmstand nichts zu ändern, dass der Betroffene grundsätzlich über die Eignung verfügt,\nein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinn besteht (vgl.\nBGE 131 II 248 E. 6).\n\n"}