{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\nWeisungen inklusive Medikation (Ziffer 2b), Aufsuchen eines Arztes und Verzicht auf\ndas Führen eines Fahrzeuges bei Verschlechterung des Zustandes (Ziffer 2c),\nregelmässige ärztliche Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe mit striktem\nBefolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Medikation (Ziffer 2d), Auflagenkontrolle\nalle sechs Monate anhand einer Haaranalyse und von Verlaufsberichten des\nPsychiaters, des Hausarztes und der Lungenliga (Ziffer 2e). Für den Fall der\nMissachtung der Auflagen wurde der Entzug des Führerausweises – allenfalls auf\nunbestimmte Zeit – angedroht (Ziffer 2g).\n\nDie Verwaltungsrekurskommission wies den von K.__ gegen die vom\nStrassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten Auflagen erhobenen Rekurs am\n25. April 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.\nEntgegen den umfangreichen Ausführungen im Rekurs seien an den\nverkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017 und vom 23. April 2018\nkeine konkreten Mängel ersichtlich. Sie erschienen vollständig, nachvollziehbar und\nschlüssig, sodass weder ergänzende Beweise zu erheben noch das rechtliche Gehör\nund die Untersuchungsmaxime verletzt seien. Hinsichtlich der den Gutachten nicht\nbeiliegenden Fremdberichte hätte sich K.__ – was er gemäss seinen Ausführungen\nauch getan habe – an die entsprechenden Personen und Stellen wenden können. Das\nrechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren sei im vorliegenden Verfahren nicht neu\naufzurollen. Das Entzugsverfahren sei mit der Verfügung vom 22. September 2017\nrechtskräftig abgeschlossen. Entsprechend dem Gutachten vom 5. September 2017\nsei eine Alkoholsuchtproblematik erwiesen und die Situation angesichts der Einnahme\nvon Alkoholentwöhnungsmitteln seit Jahren nicht so stabil wie im Rekurs dargestellt.\nDie Weiterführung der Alkoholabstinenz während mindestens dreier Jahre mit\nhalbjährlichen Nachweisen entspreche den verkehrsmedizinischen Empfehlungen und\nder Rechtsprechung. Da depressive Störungen die Fahreignung einschränken könnten\nund bei K.__ auch eine Persönlichkeitsstörung vorliege und ein Zusammenhang mit\nseiner Alkoholerkrankung bestehe, rechtfertige sich die Auflage einer kontrollierten\nBehandlung der psychischen Erkrankungen. Weil sie zu einer erhöhten\nTagesschläfrigkeit führen, könnten auch schlafmedizinische Erkrankungen die\nFahreignung beeinträchtigen. Eine wirksame Therapie – beispielsweise mit einer CPAP\n(Continuous Positive Airway Pressure)-Behandlung – könne die Fahreignung\ngewährleisten und eine schlechte Compliance das Risiko für Verkehrsunfälle erhöhen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEs sprächen keine triftigen Gründe gegen die Fachmeinung der Verkehrsmediziner, so\ndass auch die Auflage der ärztlichen Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe\nzulässig sei. Der Hinweis, dass bei Verschlechterung des Zustandes ein Arzt\naufzusuchen und auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten sei, greife eine\nSelbstverständlichkeit auf. Die Gültigkeit der Auflagen auf unbestimmte Zeit – bis zum\nNachweis der unbedingten Fahreignung – und die Eintragung der Auflagen mit dem\nCode 101 im Führerausweis sowie die Androhung des Entzugs bei Missachtung der\nAuflagen seien blosse verfahrensrechtliche Hinweise.\n\nC. K.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 29. April 2019 versandten Entscheid\nder Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit\nEingabe vom 13. Mai 2019 und Ergänzung vom 17. Juni 2019 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge\n(Ziffern 5 und 6) sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an\ndie Vorinstanz oder an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen\n(Ziffer 1) eventualiter die Auflagen der Ziffern 2a-g (Ziffer 2), subeventualiter die\nAuflagen der Ziffern 2a, 2e und 2f (Ziffer 3), subsubeventualiter die Auflage der Ziffer 2f\n(Ziffer 4) aufzuheben.\n\nDie Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 auf die Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das\nStrassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete stillschweigend\nauf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer,\nder sich gegen die im angefochtenen Entscheid bestätigte Verknüpfung seines\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFührerausweises mit verschiedenen Auflagen wendet, ist zur Erhebung der\nBeschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde\ngegen den am 29. April 2019 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom\n13. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 17. Juni\n2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist\ndeshalb einzutreten.\n\n"}