{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-103_2019-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5842&type=1563347022&cHash=147d97322ac94dab5940f35c8a5040ef", "Checksum": "e553d1d82f3b0b7e6462fb810532a754"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:55", "Checksum": "ace8ba3efe4c09f8e990d604f607f9e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/103\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 10.12.2019\nEntscheiddatum: 03.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 03.10.2019\nStrassenverkehr, Verfahren, Auflagen zum Führerausweis, Art. 55 VRP, Art.\n16d Abs. 1 lit. a und b SVG. Eine mündliche Verhandlung ist im\nRekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu beantragen.\nAndernfalls ist der Anspruch verwirkt. Das Gesuch um Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht\nist deshalb abzuweisen. Die vom Strassenverkehrsamt angeordneten und\nvon der Vorinstanz bestätigten Auflagen im Zusammenhang mit einer\nAlkoholproblematik, psychischen Erkrankungen und einem Schlafapnoe-\nSyndrom erweisen sich als recht- und – insbesondere auch in zeitlicher\nHinsicht – verhältnismässig. Die Beschwerde wird abgewiesen\n(Verwaltungsgericht, B 2019/103). Die gegen dieses Urteil erhobene\nBeschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. November 2020\nabgewiesen (Verfahren 1C_599/2019).\n\nEntscheid vom 3. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nK.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315,\n9463 Oberriet SG,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nStrassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nWiedererteilung Führerausweis unter Auflagen\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. K.__ (geb. 1960) besitzt den Führerausweis seit April 1981. Am 24. Februar 2017\nstellte er seinen Personenwagen etwa um 19.25 Uhr vor seinem Wohnhaus ab, ohne\nihn zu sichern. Das Fahrzeug rollte einige Meter zurück und blieb an einer bepflanzten\nBöschung stecken. Ein Nachbar beobachtete das Geschehen, stellte bei K.__\nAlkoholgeruch fest und informierte die Polizei. Die Messungen des Atemalkohols mit\neinem Testgerät um 20.26 und 20.27 Uhr ergaben Atemalkoholgehalte von 0,78 und\n0,75 mg/l, die anschliessend von 20.38 bis 20.41 Uhr durchgeführte beweissichere\nAtemalkoholprobe mit einem Messgerät einen Atemalkoholgehalt von 0,89 mg/l,\nentsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 Gewichtspromille. Am folgenden\nTag trat K.__ freiwillig zum Alkoholentzug und zur Behandlung eines depressiven\nSyndroms in die Klinik X.__ in A.__ ein.\n\nIn der Folge verbot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt K.__ am 9. März 2017\nvorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und ordnete am 27. März 2017 eine\nverkehrsmedizinische Untersuchung an. Gestützt auf die Untersuchung vom 9. August\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2017, die Analyse einer Haarprobe auf Ethylglucuronid und Auskünfte des Hausarztes\nvom 11. Juli 2017, der Klinik X.__ A.__ vom 28. Juni 2017, des Zentrums für\nSchlafmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 21. Juli 2016 und des behandelnden\nPsychiaters vom 21. August 2017 kam das Institut für Rechtsmedizin des\nKantonsspitals St. Gallen im Gutachten vom 5. September 2017 zum Schluss, bei K.__\nbestehe eine Alkoholabhängigkeit. Es sei eine langjährige Alkoholproblematik bekannt,\nwobei es trotz Antabustherapie wiederholt zu Rückfällen gekommen sei. Zudem\nbestehe eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Problematik in Form einer\nrezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung,\nwobei sich die psychische Problematik und die Alkoholproblematik gegenseitig\nbeeinflussten. Das Schlafapnoe-Syndrom werde adäquat behandelt. Der mit Brille\nkorrigierte Fernvisus sei ausreichend. Die Fahreignung wurde mangels Nachweises\neiner längerfristigen Alkoholabstinenz verneint.\n\nDas Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog K.__ den Führerausweis mit\nunangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. September 2017 wegen\neiner die Fahreignung ausschliessenden Sucht auf unbestimmte Zeit. Als Bedingungen\nfür die Wiedererteilung wurden eine kontrollierte und psychiatrischpsychotherapeutisch betreute Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten, ein\npsychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht über einen längerfristig psychisch\nstabilen Zustand ohne depressive Episoden, ein hausärztliches Zeugnis und ein Bericht\nder Lungenliga zur Weiterführung der Behandlung der Schlafapnoe und eine\nverkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung genannt.\n\nB. Das Institut für Rechtsmedizin bejahte gestützt auf die verkehrsmedizinische\nUntersuchung vom 14. März 2018, die Analyse einer Haarprobe und Auskünfte des\nbehandelnden Psychiaters vom 1. März 2018, des Hausarztes vom 5. März 2018 und\nder Lungenliga St. Gallen vom 11. Januar 2018 im Gutachten vom 23. April 2018 die\nFahreignung von K.__ bei Einhaltung verschiedener Auflagen. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt hob mit Verfügung vom 28. Mai 2018 den Entzug des\nFührerausweises mit folgenden auf unbestimmte Zeit gültigen und mit dem Code 101\nim Ausweis eingetragenen (Ziffer 2f) Auflagen auf: kontrollierte und psychiatrischpsychotherapeutisch betreute Alkoholabstinenz (Ziffer 2a), regelmässige Kontrolle und\nBehandlung der psychischen Erkrankung mit striktem Befolgen der ärztlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}