Beschwerdeführern eine neue Frist zur Umsetzung der am 4. Juli 2016 verfügten Auflage zur intensiven Bepflanzung der Stützmauer von unten und oben anzusetzen. Auf die Ausführungen zur möglichen Befangenheit des vorinstanzlichen Rekurssachbearbeiters bei der erneuten Prüfung der Sache muss – da die Angelegenheit unter diesen Umständen nicht zurückzuweisen ist – nicht weiter eingegangen werden.