Schliesslich verlangt die Beschwerdegegnerin auch von den Beschwerdeführern keine Bepflanzung ihrer Stützmauer, deren Erscheinungsbild sich nicht dem Lauf der Jahreszeiten entsprechend wandeln kann. Das Begehren um Durchführung eines Augenscheins auf dem gesamten Gemeindegebiet ist abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen wäre, auch weitere ihrer Auffassung nach die Anforderungen an eine intensive Bepflanzung von Stützmauern von unten und oben nicht erfüllende Beispiele fotografisch zu dokumentieren, wie sie dies für das Grundstück Nr. 0003 getan haben.