Aus dem Vergleich mit dem Gebäude, an welches die Mauer anschliesst, ergibt sich, dass die Mauer wohl auch nicht die Höhe der Blocksteinmauer der Beschwerdeführer erreicht. Hinzu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin die Absicht hat, die Regelungen zur Gestaltung von Stützmauern mit einer Höhe von über 1,5 Metern zukünftig gegenüber anderen Bauherren nicht in rechtsgleicher Weise anzuwenden. Schliesslich verlangt die Beschwerdegegnerin auch von den Beschwerdeführern keine Bepflanzung ihrer Stützmauer, deren Erscheinungsbild sich nicht dem Lauf der Jahreszeiten entsprechend wandeln kann.