Die Situation auf dem Grundstück Nr. 0003W lässt sich mit jener auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht nicht vergleichen. Insbesondere erscheint die Umgebungsgestaltung im Zeitpunkt der Aufnahme der Fotografien noch nicht abgeschlossen. Aus dem Vergleich mit dem Gebäude, an welches die Mauer anschliesst, ergibt sich, dass die Mauer wohl auch nicht die Höhe der Blocksteinmauer der Beschwerdeführer erreicht.