© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf den Anspruch, rechtsgleich im Unrecht behandelt zu werden. Zur Begründung legen sie Fotografien einer sichtbaren, nicht von oben und unten bepflanzten Stützmauer auf dem Grundstück Nr. 0003W, Grundbuch C.__, ins Recht (act. 6, Beilage 7).