7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass es sich bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 um eine Vollstreckungsanordnung handelt. Als solche stützt sie sich nicht auf Art. 31 Abs. 2 BauR, sondern auf Art. 101 ff. VRP. Sie bezweckt die Umsetzung der von der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern am 4. Juli 2016 rechtskräftig verfügten Auflage, die von ihnen errichtete Blocksteinmauer von oben und unten intensiv zu bepflanzen. Diese Verfügung wurde rechtskräftig und weist inhaltlich keine Mängel auf, welche deren Vollstreckung ausschliessen würde.