Der von den Beschwerdeführern beantragte Beizug der Akten zur Prüfung und Genehmigung des Baureglements der Beschwerdegegnerin erübrigt sich deshalb. Ebenso wenig ist auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zur Gesetzwidrigkeit von Art. 31 Abs. 2 BauR einzugehen.