Die Anordnung muss geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte betreffen (BGer 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.2 in BGE 136 I 332 nicht publiziert). Inwiefern der Inhalt der Verfügung vom 4. Juli 2016 geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein, den Kerngehalt der Eigentumsgarantie betreffen oder unverjährbare oder unverzichtbare Grundrechte verletzen soll, legen auch die Beschwerdeführer nicht dar. Der von den Beschwerdeführern beantragte Beizug der Akten zur Prüfung und Genehmigung des Baureglements der Beschwerdegegnerin erübrigt sich deshalb.