Die Nichtigkeit der Sachverfügung kann auch noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2, BGer 5A_317/2018 vom 24. August 2018 E. 3). Verfügungen, die von einer nichtigen Rechtsgrundlage ausgehen, leiden an einem inhaltlichen Mangel. Solche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1). Die Anordnung muss geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte betreffen (BGer 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.2 in BGE 136 I 332 nicht publiziert).