6. Zu prüfen ist sodann, ob im Vollstreckungsverfahren ausnahmsweise auf die Auflage zurückzukommen ist. Die Beschwerdeführer halten der Vollstreckbarkeit der rechtskräftigen Sachverfügung vom 4. Juli 2016 deren Nichtigkeit entgegen, mit der Begründung, sie beruhe auf einer gesetzwidrigen Regelung in der von einer dafür nicht zuständigen Behörde genehmigten kommunalen Bauordnung.