den Beschwerdeführern getroffene Lösung ist offenkundig nicht geeignet, die wuchtige Blocksteinmauer möglichst nicht als solche in Erscheinung treten zu lassen. Ergänzend kann – anstelle von unnötigen Wiederholungen – auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (Erwägung 4.6 des angefochtenen Entscheides).