II/7 der Beschwerdeergänzung). – Dass die Bepflanzung mit fünf an der Mauerkrone angebrachten kleinen Blumentöpfen, sechs locker über die mittleren Abstufungen der Mauer verteilten kleineren Keramiktöpfen mit Pflanzen sowie zwei im südlichen Bereich des Mauerfusses vorhandenen etwas grösseren Blumentöpfen keiner intensiven Bepflanzung der Mauer von oben und unten entspricht, wie sie in der rechtskräftigen Auflage vom 4. Juli 2016 verlangt wurde, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die von © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte