Zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, mittlerweile sei die Bepflanzung der Mauer verändert worden, erübrigt es sich, einen Augenschein auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchzuführen und sie anzuhören sowie den Leiter Bau und Planung der Beschwerdegegnerin zu befragen. Eine öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 55 VRP und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) haben die Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. Ziff. II/7 der Beschwerdeergänzung).