Bestimmung könnte nichts an der Vollstreckbarkeit der Auflage ändern. 5.2. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ihrer Vollzugsanordnung vom 2. Juli 2018 zugrunde gelegte Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den von den Beschwerdeführern (act. 12/5, Beilagen 3 und 4) und von der Beschwerdegegnerin (act. 12/7, Seite 2) eingereichten Fotografien. Zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, mittlerweile sei die Bepflanzung der Mauer verändert worden, erübrigt es sich, einen Augenschein auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchzuführen und sie anzuhören sowie den Leiter Bau und Planung der Beschwerdegegnerin zu befragen.