Wenn der Rechtsvertreter in der abschliessenden Stellungnahme vom 2. September 2019, indem er umstrittene Auffassungen als unstrittig bezeichnet – insbesondere die Rechtswidrigkeit von Art. 31 Abs. 2 BauR – und mit in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzten Ausführungen (vgl. Ziffer 4), die im angefochtenen Entscheid so gar nicht zu finden sind, den Eindruck erwecken will, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Auflage habe keine ausreichende Rechtsgrundlage und werde jetzt trotzdem durchgesetzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz einzig im Sinn einer Eventualbegründung festgehalten hat, selbst die allfällige Rechtswidrigkeit der