Unter diesen Umständen war sie auch nicht gehalten, entsprechend Art. 81 der Verfassung des Kantons St. Gallen vorfrageweise die Rechtsmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 BauR zu prüfen. Der Vorinstanz kann damit auch nicht mit Erfolg eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Wenn der Rechtsvertreter in der abschliessenden Stellungnahme vom 2. September 2019, indem er umstrittene Auffassungen als unstrittig bezeichnet – insbesondere die Rechtswidrigkeit von Art.