ihnen vorgehalten, selbst schuld zu sein, wenn sie den Behörden glaubten und "behördenhörig" waren, es "Pech" sei, wenn nun eine rechtswidrige Vorschrift der Bauordnung durchgesetzt werde, und die Kantonsverfassung gelte für sie bezüglich der Stützmauer nicht. Eine solche Haltung der Vorinstanz – geschweige denn eine solche Wortwahl – lässt sich den Erwägungen ihres Entscheides nicht entnehmen. Vielmehr hat sie mit sachlicher Begründung dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie auf die rechtskräftig verfügte Auflage nicht mehr zurückkommen könne. Unter diesen Umständen war sie auch nicht gehalten, entsprechend Art.