Der von den Beschwerdeführern beantragte – zumindest teilweise – Beizug der Akten des Genehmigungsverfahrens der beanstandeten baurechtlichen Bestimmung erübrigt sich unter diesen Umständen. Die Beschwerdeführer unterstellen der Vorinstanz – als zusammengefasstes "Ergebnis des Rekursentscheides" – es werde © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte